Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Softwarelizenz

UDS Urbane Daten-Systeme GmbH

[Stand: 30.09.2022]

Präambel 

Die UDS Urbane Daten-Systeme GmbH (nachfolgend auch „UDS“, „Hersteller“ oder „Lizenzgeber“) entwickelt und vertreibt weltweit Software-Anwendungen.
UDS lizensiert die Nutzungsrechte an den von UDS entwickelten Software-Anwendungen an Dritte. 
Der Lizenznehmer erwirbt vom Hersteller die Nutzungsrechte an der Software-Anwendung. 
UDS bleibt als Urheber Eigentümer der Software-Anwendung.
Näheres regelt die jeweilige vertragliche Vereinbarung zwischen Hersteller und Lizenznehmer.
Darüber hinaus vertreibt UDS Softwarelizenzen von Drittanbietern.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden Vertragsbedingungen der UDS zum Erwerb des Nutzungsrechtes von Software finden auf alle Vertragsbeziehungen zu Kunden („Lizenznehmer“) im Zusammenhang mit der Überlassung von Softwareprogrammen zur Nutzung („Softwarelizenz“) Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen dem Hersteller und dem Kunden schriftlich etwas anderes vereinbart ist. 


(2) Von diesen AGB-Softwarelizenz abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Hersteller ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn der Hersteller in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden eine Lieferung oder Leistung an diesen vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Leistungen des Herstellers


(1) Der Hersteller überlässt dem Kunden das in der Auftragsbestätigung bezeichnete Softwareprogramm („Vertragssoftware“) zur vertragsgemäßen, befristeten Nutzung zu den Bedingungen dieser AGB-Softwarelizenz. Die Installation der von UDS entwickelten Softwareanwendungen erfolgt grundsätzlich durch UDS und ist zwingender Vertragsbestandteile eines jeden Software-Lizenzvertrages. Der Hersteller überlässt die Vertragssoftware durch Download aus dem Internet oder auf einem anderen elektronischen Übertragungsweg. Der Kunde erhält – sofern dies vertraglich vereinbart ist - elektronische Dokumentationen (z.B. Bedienungsanweisung, Hilfe-Dateien, Online-Hilfe, sonstige technische Informationen und Unterlagen) ebenfalls auf diesem Weg. Die AGB-Softwarelizenz gelten entsprechend für neue Programmversionen der Vertragssoftware (z.B. Patches, Bugfixes, Updates, Upgrades, etc.).

(2) UDS ist berechtigt, im Falle der Nichtverfügbarkeit der vertraglich vereinbarten Leistung eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung („Ersatzleistung“) zu erbringen, sofern diese für den Kunden mit keinen oder nur unerheblichen Verwendungseinschränkungen verbunden ist. Lehnt der Kunde diese Ersatzleistung ab, ist UDS berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten.


(3) In der Dokumentation der Vertragssoftware ist im Einzelnen beschrieben, welche Funktionen und Leistungen durch die Vertragssoftware bei vertragsgemäßer Nutzung erzielt werden können („Leistungsbeschreibung“). Für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragssoftware sowie die bestimmungsgemäße Verwendung ist insoweit allein die jeweilige Leistungsbeschreibung maßgeblich. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangabe der Vertragssoftware dar.

(4) Die Leistungen des Herstellers im Rahmen der Softwarelizenzen beinhalten nicht die Softwareinstallation, jeglichen Anwendersupport wie etwa kundenindividuelle Anpassungen („Customizing“), Schulung, Konfiguration noch sonstige über die Vermietung der Vertragssoftware hinausgehende Beratungs- bzw. Werkleistungen. Support-Leistungen und sonstige über die Überlassung der Softwareprogramme und Softwarepflege hinausgehenden Dienst- bzw. Werkleistungen werden vom Hersteller gemäß den Vertragsbedingungen für Softwarepflege und Dienstleistungen erbracht.

(5) Für die Nutzung einzelner neuer Funktionen oder Funktionsgruppen („Module“), welche ggfs. mit den Softwareupdates ausgeliefert werden, können, nach Ermessen des Herstellers, weitere Lizenz- und Wartungsgebühren anfallen. Die Nutzung der neuen Funktionen und Module sind gemäß gültiger Herstellerpreisliste zu vergüten oder einzelvertraglich zu regeln, ein automatisches Nutzungsrecht ist ausgeschlossen. Eine Verpflichtung zum kostenpflichtigen Einsatz durch den Kunden besteht nicht.

(6) Der Hersteller behält sich vor, nach angemessener Ankündigung, lizenzierte Software nach Abs. (5) aus der Wartung zu nehmen. Das Nutzungsrecht an der erworbenen Software bleibt davon unbenommen. Fehlerbehebungen oder neue Versionen der Software werden dem Lizenznehmer dann jedoch nicht mehr zur Verfügung gestellt.


§ 3 Lizenzgebühr

(1) Die Höhe der für Lizenzierung der Vertragssoftware geschuldeten Vergütung („Lizenzgebühr“) ist entweder Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien oder ergibt sich aus der Auftragsbestätigung bzw. aus der jeweils aktuellen Preisliste von UDS.


(2) Der Hersteller räumt dem Kunden ein einfaches, zeitlich beschränktes Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen zur Einzelplatznutzung ein, jedoch nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird das Nutzungsrecht ausschließlich für das Land eingeräumt, in dem der Besteller seinen Geschäftssitz hat. Dieses Nutzungsrecht darf – mit Ausnahme für solche Software, für die keine initiale Lizenzgebühr zu zahlen ist - ausschließlich an dem vereinbarten Firmenstandort, auf dem Netzwerk bzw. der Hardwareumgebung, für das sie erworben wurde, sowie nur auf der Anzahl Arbeitsplätze und die jeweiligen Anwender, für die eine Lizenz besteht, verwendet werden. Im Falle eines Hardware- oder Anwenderwechsels ist eine Neulizensierung erforderlich. Die hierfür anfallenden Kosten richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste von UDS, soweit nicht individualvertraglich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird.

(3) Das Nutzungsrecht, im Sinne der AGB-Allgemein, an der zur Verfügung gestellten Software wird bis zur vollständigen Zahlung der Lizenzgebühr unter Vorbehalt der Rücknahme erteilt.

§ 4 Rechte-Einräumung

(1) Der Hersteller gewährt dem Kunden das zeitlich befristete, im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung begrenzte, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, die Vertragssoftware gemäß den Bestimmungen dieser AGB-Softwarelizenz zu nutzen.

(2) Der Kunde ist berechtigt die Software entsprechend der Anzahl der von ihm erworbenen Benutzer-Lizenzen zu nutzen. Eine über den vereinbarten Umfang hinausgehende zeitgleiche Nutzung der Software ist unzulässig.

§ 5 Weiterveräußerung und Weitervermietung

Ein Recht zur Weiterveräußerung und Weitervermietung sowie zu jeglicher anderen kostenpflichtigen oder kostenlosen Überlassung der Software bzw. Softwarelizenz an Dritte ist grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, dieses ist individualvertraglich gesondert vereinbart worden.

§ 6 Verwendung von Softwareschutzmechanismen

(1) Der Hersteller liefert die Vertragssoftware mit einem technischen Schutzmechanismus in Form einer elektronischen Lizenzierung aus.

(2) Die Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen verletzt die Rechte des Herstellers und ist zudem unter Umständen strafbar. Insbesondere die Entfernung und/oder Umgehung der Softwareschutz-Programmroutine ist unzulässig.

§ 7 Mitwirkungs- und Obhutspflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist grundsätzlich einverstanden, dass personenbezogene Daten seiner Mitarbeiter, sofern diese für die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung notwendig sind, in den Systemen des Herstellers gespeichert und zu eben diesem Zweck verwendet werden.

(2) Der Kunde hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter des Herstellers bzw. durch fachkundige Dritte beraten zu lassen.

(3) Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung für die Vertragsgegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden.

(4) Der Kunde stellt dem Hersteller alle zum ordnungs- und vertragsgemäßen Betrieb erforderlichen Informationen z. B. über die Erreichbarkeit seiner Infrastruktur (IP-Adressen, Namen, Portfreigaben und Zugangsdaten) zur Verfügung und gewährleistet den Zugang zu seiner Infrastruktur über das Internet für Installations-, Wartungs- und Supportzwecke.

(5) Der Kunde benennt namentlich die Ansprechpartner seines Unternehmens für die funktionale und technische Betreuung seiner Systeme und der vom Hersteller zur Verfügung gestellten Software und stellt die Verfügbarkeit und Sachkenntnis dieses Ansprechpartners sicher.

(6) Der Kunde testet die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält. Diese Testung erfolgt vermittels eines Funktionstests anhand zuvor mit dem Kunden abgestimmter Beispiele. Nach erfolgreichem Durchlaufen der mit dem Kunden vereinbarten Beispielanwendungen gilt die Software als abgenommen.

(7) Soweit der Hersteller über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Kunde hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z. B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt und behilflich ist. Der Kunde gewährleistet, dass vor den weiteren Leistungspflichten alle erforderlichen Vorarbeiten, die dem Kunden obliegen, abgeschlossen sind, so dass der Hersteller die Leistungen unmittelbar nach Ankunft beim Kunden ausführen kann.

(8) Der Kunde ist verpflichtet, dem Hersteller während des Gebrauchs der Vertragssoftware auftretende Fehler unverzüglich schriftlich mitzuteilen und dabei auch anzugeben und zu beschreiben, wie sich der Mangel jeweils äußert, welche Auswirkungen er zeigt und unter welchen Umständen er auftritt. Der Kunde gewährt dem Hersteller zur Fehlersuche und -behebung im Rahmen seiner nebenvertraglichen Mitwirkungspflichten Zugang zu den Vertragsgegenständen, nach Wahl des Herstellers unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung. Der Hersteller ist berechtigt zu prüfen, ob die Vertragsgegenstände in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrages genutzt werden.

(9) Der Kunde ist damit einverstanden, dass der Hersteller zu Analysezwecken Einsicht in seinen Datenbestand erhält und gegebenenfalls Kopien der zur Analyse notwendigen Daten auf Geräte und in die Infrastruktur des Herstellers überträgt.

(10) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).

(11) Soweit der Kunde nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf der Hersteller davon ausgehen, dass alle Daten des Kunden, mit denen er in Berührung kommen kann, gesichert sind.

(12) Der Kunde ist verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten Kenntnisse von Geschäftsgeheimnissen und Datensicherheitsmaßnahmen des Herstellers vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach Beendigung dieses Vertrages bestehen.

(13) Der Kunde trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

(14) Es liegt in der Verantwortung des Kunden, rechtzeitig für eine geeignete Hard- und Software-Umgebung zu sorgen. Fehlt es hieran und kann die gelieferte Vertragssoftware nur deshalb nicht genutzt werden, trägt der Kunde hierfür das Risiko. UDS berät den Kunden auf dessen ausdrücklichen Wunsch gegen Gebühr hinsichtlich geeigneter Hard- und Software-Umgebungen.


(15) Der Kunde ist verpflichtet, vor Inbetriebnahme der Vertragssoftware sämtliche Funktionen der Vertragssoftware unter der kundenseitigen Hard- und Software-Umgebung zu testen und die gegebenenfalls überlassene Dokumentation zu überprüfen. Werden vom Kunden Mängel festgestellt, sind diese unverzüglich dem Hersteller mitzuteilen. Der Kunde wird hierbei alle ihm vorliegenden, für die Beseitigung der Störung erforderlichen Informationen an den Hersteller weiterleiten.

(16) Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff auf die Vertragssoftware sowie die Benutzerhandbücher bzw. sonstige Dokumentationen durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern.


(17) Der Kunde wird dem Hersteller auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich Auskunft darüber erteilen, ob die Vertragssoftware vom Kunden vertragsgemäß genutzt wird, insbesondere ob der Kunde den vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang (z.B. hinsichtlich der Anzahl installierter Lizenzen) sowie die Nutzungsbedingungen nach Abs. 6. einhält.

(18) Der Kunden stimmt mit der Anerkennung der AGBs zu, dass die UDS Urbane Daten-Systeme GmbH den Firmennamen des Kunden und/oder dessen Logo als Referenz verwendet. Ohne eine nähere Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien besteht dieses Recht von UDS für die Dauer von fünf Jahren ab der Beendigung des letzten mit dem Kunden geschlossenen Vertrages. Der Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, diese Rechte der UDS mit Wirkung für die Zukunft schriftlich zu widerrufen. Zu diesem Zeitpunkt bereits erstellte Printmedien dürfen seitens der UDS aufgebraucht werden.

§ 8 Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (nachfolgend zusammenfassend „Mängel“) der Vertragssoftware gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Hersteller gewährleistet, dass die Vertragssoftware bei vertragsgemäßem Einsatz ihrer Leistungsbeschreibung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, die die Tauglichkeit der Vertragssoftware für den vertraglich vereinbarten Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigen. Unwesentliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung gelten nicht als Mangel. Die Software gilt als mangelfrei, wenn sie der vertraglichen Vereinbarung bzw. der Auftragsbestätigung oder der Leistungsbeschreibung entspricht und von dem Kunden nach Durchlaufen der vereinbarten Funktionsbeispiele abgenommen worden ist.

(3) Der Hersteller wird vom Kunden ordnungsgemäß gemeldete Mängel im Wege der Nacherfüllung, d.h. durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, beseitigen. Das Wahlrecht, auf welche Art und Weise im Wege der Nacherfüllung ein Mangel beseitigt wird, liegt zunächst beim Hersteller. Das Recht des Herstellers, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Der Hersteller ist berechtigt, zur Mängelbeseitigung dem Kunden eine neue Version der Vertragssoftware (z.B. Update, Wartungs-Release/Patch) zu überlassen, die den gerügten Mangel nicht mehr enthält bzw. diesen beseitigt. Der Kunde darf eine Mietminderung oder Minderung der Wartungsgebühr nicht durch Abzug von der vereinbarten Miete oder Wartungsgebühr durchsetzen; es sei denn das Minderungsrecht ist unbestritten oder gerichtlich festgestellt. Das Recht zur Minderung erstreckt sich nur auf die jeweils mangelhafte Funktionalität der Vertragssoftware.

(4) Mängelansprüche verjähren nach 12 Monaten nach Gefahrenübergang.


(5) Der Hersteller ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn Fehler der Vertragssoftware nach (1) Änderung der Einsatz- und Betriebsbedingungen, (2) Installations- und Bedienungsfehlern, (3) Eingriffen in die Vertragssoftware, wie Veränderungen, Anpassungen, Verbindungen mit anderen Programmen und/oder (4) vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler bereits bei der Übergabe der Vertragssoftware vorlagen oder mit vorstehend genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.

§ 9 Haftung 

(1) Die verschuldensunabhängige Haftung des Lizenzgebers nach § 536 a Abs. 1 BGB für bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandene Fehler der Vertragssoftware wird ausdrücklich ausgeschlossen.

(2) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 9 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

(3) Soweit die Schadensersatzhaftung dem Hersteller gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Herstellers.


(4) Der Hersteller haftet insbesondere nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, sofern diese nicht mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Der Kunde ist für die Datensicherung verantwortlich.

§ 10 Vertragsbeendigung

(1) Der Lizenzvertrag wird zunächst für die vertraglich vereinbarte Laufzeit abgeschlossen. Sofern der Kunde den Lizenzvertrag nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich gegenüber UDS kündigt, verlängert sich der Lizenzvertrag um die jeweils ursprünglich vereinbarte Laufzeit.

(2) Für den Fall, dass UDS die lizensierte Software nicht mehr anbieten sollte, steht UDS das Recht zur Kündigung des Lizenzvertrags mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende zu.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Vertragskündigung bleibt für beide Vertragsparteien unberührt.

(4) Mit dem Ende der Unterstützung der erworbenen Version der Software endet das Recht auf Updates und Fehlerbehebungen, es sei denn der Kunde hebt auf eine zu diesem Zeitpunkt unterstützte Softwareversion an. Liegt zu diesem Zeitpunkt kein gültiger Softwarepflegevertrag vor, ist die neue Softwareversion erneut kostenpflichtig zu erwerben. Hierbei gilt die zu diesem Zeitpunkt gültige Preisliste des Herstellers, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden.

(5) Wird der Lizenzvertrag beendet, erlischt das Recht auf Aktualisierung (Updates) und Fehlerbehebungen (Patches und Bugfixes).

§ 11 Rückgabepflichten von Vertragssoftware

(1) Eine Rückgabeverpflichtung für Software und Dokumentation besteht bei erworbenen Softwarelizenzen nicht. Mit der Vertragsbeendigung erlischt jedoch automatisch das Nutzungsrecht an der Software.

§ 12 Anwendbares Recht - Erfüllungsort - Gerichtsstand

(1) Auf diesen Vertrag findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. 

(2) Erfüllungsort ist Hamburg. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder infolge Änderung der Gesetzeslage oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung oder auf andere Weise ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig werden oder weisen diese AGB Lücken auf, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die übrigen Bestimmungen dieser AGB davon unberührt und gültig bleiben. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt und von der anzunehmen ist, dass die Parteien sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit gekannt oder vorhergesehen hätten. Entsprechendes gilt, falls diese AGB eine Lücke enthalten sollte.


Stand: 30.09.2022

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